Begriffsklärung: Die Berufsbezeichnung ‚Therapeut‘.
Das Landgericht Kiel und das Oberlandesgericht Schleswig bestätigen in ihrem Urteil: Die Berufsbezeichnung Therapeut, z.B. die Bezeichnungen Massage- und Wellnesstherapeut, Entspannungstherapeut sind laut Gericht zulässig. Die Berufsbezeichnung des „Massagetherapeuten / Wellnesstherapeuten“ steht daher dem in §§ 8 ff. des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes (MPhG) geregelten Ausbildungsberuf des Physiotherapeuten gegenüber. Gleiches gilt für den Begriff Masseur (Wellnessmasseur).
Die Bezeichnungen werden begrifflich unterschieden und inhaltlich als zwei verschiedene Berufe erkannt.
Das Landgericht Kiel und das Oberlandesgericht Schleswig bestätigen in ihrem Urteil: Die Ausstellung von Urkunden und Zertifikaten der terramedus® Akademie z.B. in der Ausbildung zum „Massage- und Wellnesstherapeuten“ bzw. „Wellnessmasseur“ sowie die Führung der Berufsbezeichnung mit der Endung Therapeut oder Masseur ist nach deutscher Rechtsprechung zulässig.
Quelle: terramedus® Akademie, Homepage, Stand 13.06.2024 16:00, https://www.terramedus.de/service/rechtliches-und-wissenswertes/gerichtsurteile-therapeut/
Begriffsabgrenzung: Fußreflexzonen-Wellnessmassage (Prävention).
Angeboten wird die Fußreflexzonen-Wellnessmassage (Prävention), abgeleitet aus der Fußreflexzonentherapie. Die Weiterbildung ‚Massage- und Wellnesstherapeut‘ der terramedus® Akademie befähigt die Kursteilnehmer lediglich präventiv (vorbeugend) zu arbeiten, Gutes zu tun – aber nicht zu therapieren. Das Verfahren der medizinischen Fußreflexzonentherapie darf daher nur von einem fachkundigen Heilpraktiker oder Arzt durchgeführt werden und wird hier nicht angeboten.